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Rechtssicherheit beim Retrofit

Damit nach dem Umbau der „Bau“ erspart bleibt...
Rechtssicherheit beim Retrofit

Der Retrofit alter Maschinen stellt in vielen Fällen eine technisch und wirtschaftlich effiziente Alternative zur Neuanlage dar. Doch was bedeutet ein Umbau mit Blick auf die Maschinenrichtlinie, die Betriebssicherheitsverordnung und das Geräte- und Produktsicherheits-Gesetz? Eng verknüpft ist diese Frage mit dem zentralen, aber abstrakten Begriff der „wesentlichen Veränderung“, von dem im Produktsicherheits-Gesetz die Rede ist. Was darunter zu verstehen, wie eine strukturierte Beurteilung einer umgebauten Maschine möglich und ob die haftungsrechtliche Situation für Eigenhersteller und Fremd-Umbauer die Gleiche ist, zeigt dieser Beitrag auf.

Autor: Harald Schmidt, TÜV-zertifizierter Experte Funktionale Sicherheit und Mitarbeiter im Safety Solutions Development der Division Industrial Safety, Sick AG

Höhere Fahr- und Handhabungsgeschwindigkeiten, neue Werkzeuge oder Werkstückträger für neue Varianten und eine flexiblere Maschinennutzung, Integration von Maschinen in automatisierte Materialflusskonzepte, Ersatz von nicht mehr lieferbaren Komponenten, wirtschaftlichere Alternative zur Neuanlage – es gibt viele Gründe, weswegen ein Betreiber sich für den Umbau einer Maschine entscheiden kann. Neben der Beachtung funktionstechnischer und wirtschaftlicher Aspekte ist er nach den Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, den Aspekt der Sicherheitstechnik und damit die Relevanz ver-schiedender Gesetzeswerke zu beachten – will er nach dem Umbau nicht mit einem Bein im „Bau“ stehen.
Die „Mutter“ aller Gesetze zur Maschinensicherheit ist die Maschinenrichtlinie (MRL 2006/42/EC, im folgenden kurz MRL). Mit ihren abstrakten Anforderungen an die Sicherheit von Maschinen und Anlagen richtet sie sich zwar zunächst an Hersteller und Inverkehrbringer von Maschinen, definiert aber auch gleichzeitig den Begriff des Eigenherstellers – und gilt daher auch für Betreiber, die vorhandene Maschinen zusammenbauen oder umbauen und dabei wesentliche Änderungen vornehmen.
Parallel dazu ist – für den in der Praxis überwiegenden Fall des Umbaus zur Eigennutzung – auch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom Betreiber einzuhalten. Er muss also auch nach dem Umbau dafür Sorge tragen, dass nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für den Arbeitsplatz geeignet sind und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten auf dem Stand der Technik gewährleisten.
Schließlich greift auch das Geräte- und Produktsicherheits-Gesetz (GPSG), da dessen 9. Verordnung nichts anderes als die Umsetzung der MRL in deutsches Recht ist und zudem über den Begriff der „wesentlichen Veränderung“ eine entsprechend umgebaute Maschine mit einer neuen Maschine hinsichtlich des Inverkehrbringens gleichstellt.
Leitfäden der EU leisten Hilfestellung
Mit der MRL, der BetrSichV und dem GPSG ist der rechtliche Rahmen für den Umbau von Maschinen abgesteckt. In der Praxis bleibt dennoch eine Vielzahl von Fragen offen, die von den Gesetzen aufgeworfen werden. Sie zu klären ist die Funktion u. a. des von der EU herausgegebenen Leitfadens zur Anwendung der Maschinenrichtlinie. Im § 72 „New and used Machinery“ umschreibt sie den Begriff der wesentlichen Veränderung – bekannt aus dem GPSG) – als so „substantielle Modifikation, dass durch den Umbau eine Maschine entstanden ist, die als neu betrachtet werden kann.“ Gleichzeitig macht der Leitfaden in diesem Paragraph klar, dass es keine präzisen und gleichzeitig allgemeingültigen Kriterien für jeden Einzelfall gibt, und empfiehlt die Abstimmung des Umbauers mit den relevanten nationalen Behörden.
Im Inhalt letztlich gleich argumentiert der „blue guide“ – der Leitfaden der EU-Kommission für die Umsetzung der nach dem „neuen Ansatz“ (new Approach) verfassten Richtlinien. Er geht gleichzeitig einen wichtigen Schritt weiter, in dem er den Risikoaspekt aufgreift: „Ergibt die Risikobewertung, dass (nach den Umbau der Maschine) das Risiko (welches von der Maschine ausgeht) zugenommen hat, so sollte das Produkt (die Maschine) in der Regel als neues Produkt (Maschine) bezeichnet werden.“
Damit impliziert der „blue guide“ bei der Bewertung des Umbaus von Maschinen eine strukturierte Vorgehensweise mit kompletter Risikobeurteilung und Dokumentation. Im Klartext bedeutet das die komplette Durchführung des CE-Konformitätsverfahrens für den Fall, dass die umgebaute Maschine durch die wesentliche Veränderung zu einer neuen Maschine wird. Oder umgekehrt: Liegt keine wesentliche Veränderung vor, muss kein CE-Prozess, sondern nur für den Fall des erhöhten Risikos eine Wiederherstellung der Sicherheit nach BetrSichV durchgeführt werden. Dies ist auch mit vor-handenen Altgeräten zulässig, so diese die neuen Schutzanforderungen erfüllen können.
In vier Fällen keine wesentliche Veränderung
An dieser Stelle setzt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialplanung (BMAS) mit dem GPSG-Interpretationspapier „Wesent-liche Veränderungen von Maschinen“ an. Es bietet anerkannte Hilfestellungen für eine strukturierte Vorgehensweise zur Beurteilung, ob bei einem konkreten Umbau eine wesentliche Veränderung im Sinne des GPSG und damit der MRL vorliegt. Im ersten Schritt gilt es die Frage zu klären, ob mit dem Umbau eine Änderung von Leistung, Funktion, Verwendung und Sicherheitstechnik verbunden ist. Bei einer negativen Antwort liegt keine wesentliche Veränderung vor – ein Fall, der in der Praxis aber eher selten ist, denn der Umbau zielt ja in den meisten Fällen auf mehr Leistung, mehr Flexibilität oder neue Funktionen.
Das dementsprechende Bejahen der Änderungen bedeutet die Notwendigkeit der Durchführung einer Risikobeurteilung der Umbaumaßnahme. Haben sich durch den Umbau neue Gefährdungen ergeben oder haben mögliches Schadensausmaß und die Eintrittswahrscheinlichkeit – und damit das daraus resultierende Risiko – zugenommen, müssen die vorhandenen sicherheitstechnischen Maßnahmen überprüft werden. Gibt es keine neue Gefährdung oder kein erhöhtes Risiko, liegt auch für diesen Umbau keine wesentliche Veränderung vor.
Führt die Prüfung der vorhandenen Sicherheitstechnik zu dem Urteil, dass sie nicht mehr ausreichend ist und die Maschine einen unsicheren Zustand aufweist, gilt es gemäß des Interpretationspapiers zu klären, ob die Anwendung einer einfachen trennenden Schutzeinrichtung möglich ist. Ist dem so, liegt auch in diesem Fall durch den Umbau keine wesentliche Änderung der Maschine vor.
Insgesamt sind somit vier Entscheidungskriterien definiert, bei denen weder eine wesentliche Änderung vorliegt noch zusätzliche sicherheitstechnische Maßnahmen erforderlich sind: keine Änderung von Leistung, Funktion, Verwendung und Sicherheitstechnik, keine neue Gefährdung oder erhöhtes Risiko, ausreichende sicherheitstechnische Maßnahmen und Möglichkeit der Anwendung einer trennenden Schutzeinrichtung.
In zwei Fällen: Umbau-ergänzende Maßnahmen
Der nächste Schritt der Umbau-Beurteilung folgt, wenn es nicht möglich ist, durch eine trennende Schutzeinrichtung den zuvor festgestellten, unsicheren Maschinenzustand zu beseitigen. Für diesen Fall gilt es zu klären, inwieweit durch den Umbau der Maschine die Gefahr von irreversiblen Personenschäden oder von hohen Sachschäden besteht. Ist dies nicht der Fall, liegt auch hier keine wesentliche Veränderung vor. Allerdings wird die Sicherheitstechnik als nicht ausreichend beurteilt. Der Umbauer muss daher mit Blick auf die BetrSichV die Sicherheit an der Maschine wiederherstellen. Maßstab hierfür ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt des letztmaligen Inverkehrbringens der Maschine. Vorhandene Sicherheitsbauteile, z. B. Sicherheits-Laserscanner, können wiederverwendet werden, wenn sich mit ihnen die Schutzziele – z. B. durch Neuparametrierung der Schutzfeldgeometrie des Laserscanners – erfüllen lassen.
Ist hingegen die Gefahr von Personen- und Sachschäden von erheblichem Ausmaß gegeben, erfolgt abschließend die Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit. Ist sie gering, liegt auch für diesen Fall keine wesentliche Veränderung vor – dafür aber das Erfordernis der Wiederherstellung der Sicherheit. Das ist jedoch eine MRL-relevante, wesentliche Veränderung!
Ist die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadensfalles hoch – und erst jetzt – handelt es sich beim Umbau der Maschine um eine wesentliche Veränderung. Es müssen somit folgende, aufeinander aufbauende Kriterien erfüllt sein, damit eine umgebaute Maschine zu einer neuen Maschine in Sinne der MRL wird:
  • 1. Änderung von Leistung, Funktion, Verwendung und Sicherheitstechnik und
  • 2. neue Gefährdung oder erhöhtes Risiko und
  • 3. nicht ausreichende sicherheitstechnische Maßnahmen an der Maschine und
  • 4. keine Möglichkeit einer trennenden Schutzeinrichtung und
  • 5. Gefahr hoher Personen- und Sachschäden und
  • 6. hohe Eintrittswahrscheinlichkeit eines Unfalls.
Erst wenn all dies auf die umgebaute Maschine zutrifft, muss ein erneutes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden:
  • Einstufung des Produktes im Sinne der MRL,
  • Klärung der Relevanz und Anwendung von Richtlinien,
  • Bestimmung der anzuwendenden Normen,
  • Risikobeurteilung,
  • Erstellung der technischen Dokumentation,
  • Klärung der Konformitätsbewertung für Maschinen des Anhangs IV der neuen Maschinenrichtlinie,
  • Durchführung der internen Fertigungskontrolle
  • Ausstellung der Konformitätserklärung und Verpflichtung zur Anbringen des CE-Zeichens an der Maschine.
In allen anderen Fällen gilt das selbst umbauende Unternehmen aufgrund des Fehlens wesentlicher Veränderungen an der Maschine weiterhin als Betreiber und ist damit „lediglich“ verantwortlich im Sinne der BetrSichV.
Wer trägt wann die Umbau-Verantwortung?
Wer die Prüfung der wesentlichen Veränderung beim Umbau einer Maschine durchzuführen hat, hängt vom Szenario der Um-baumaßnahme ab. Die weitaus größte Zahl von Umbaumaßnahmen von Maschinen und Anlagen findet für die anschließende Weiterverwendung beim Betreiber statt. Führt er den Umbau selber aus, wird er dadurch nach Maßgabe der MRL zum Eigenher-steller. Dies greift aber nur, wenn der Umbau eine wesentliche Veränderung nach sich zieht. Kommt die Umbau-Analyse zu dem Ergebnis, dass keine wesentlichen Veränderungen vorliegen, ist er weiterhin Betreiber und damit sicherheitstechnisch verantwortlich im Sinne der BetrSichV, d. h. er muss für die Sicherheit der Maschine als bereitgestelltem Arbeitsmittel sorgen und diese unter Umständen – s. o. – dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder „Neu-Inverkehrbringens“ anpassen.
Da der Umbau von Maschinen bei den meisten Betreibern nicht zu deren Kerngeschäft und Kernkompetenz gehört, wird diese Retrofit-Aufgabe gerne als Fremdauftrag an externe Unternehmen vergeben. Die Frage, ob der Auftraggeber oder der Auftrag-nehmer verantwortlich ist für die Beurteilung der Umbaumaßnahme und das Haftungsrisiko, ergibt sich aus der Vertragsgestaltung. Arbeitet das Umbau-Unternehmen als verlängerte Werkbank und ist es z. B. hinsichtlich der Ausrüstungsliste streng an die Vorgabe des Auftraggebers gebunden, bleibt dieser in der Verantwortung.
Werden für den Umbau lediglich Leistungsdaten definiert und die Ausrüstung selbst bleibt offen, so ist der Umbauer verantwortlich für das Inverkehrbringen der Maschine und eventuell erforderliche Maßnahmen im Sinne der MRL (bei wesentlichen Veränderungen) bzw. des BetrSichV. Modifiziert ein Externer eine Maschine, z. B. nach einer Inzahlungnahme, um sie an-schließend zu verkaufen, gilt diese Verantwortung hinsichtlich MRL und BetrSichV in gleicher Weise.
Altgeräte der Sicherheitstechnik müssen nicht automatisch ausgemustert werden
Je kürzer die Umbauzyklen einer Maschine sind, desto öfter stellt sich die Frage, inwieweit vorhandene Sicherheitstechnik auch nach dem Umbau eingesetzt werden darf. In der Praxis werden solche sogenannten Altgeräte in vier Kategorien eingeteilt:
  • 1. Geräte die vor Inkrafttreten der MRL in Verkehr gebracht worden sind (ohne EG Baumusterprüfung)
  • 2. Geräte mit gültiger EG-Baumusterprüfbescheinigung, aber in gebrauchtem Zustand,
  • 3. Geräte mit erloschener EG-Baumusterprüfbescheinigung und
  • 4. Geräte mit erloschener EG-Baumusterprüfbescheinigung und technisch veralteter Bauweise.
Auch wenn es sich in der zweiten Kategorie in der Regel um noch relativ junge Geräte handelt, können diese nicht ohne weiteres eingesetzt werden. Zu klären ist beispielsweise die vorherige Verwendung. Ein Handschutz-Lichtgitter kann nur dann zum Fingerschutz eingesetzt werden, wenn es die notwendige Auflösung bietet. Hat sich durch den Umbau das Nachlaufverhalten geändert, muss das Lichtgitter u. U. weiter entfernt zur Gefahrenstelle montiert werden. Zudem gilt es, die mit der in den harmonisierten Normen (EN ISO 13849–1 und EN 62061) „Funktionalen Sicherheit“ eingeführte „Mission Time“, d. h. die für das Gerät festgelegte Betriebslebensdauer zu berücksichtigen. Liegt diese z. B. bei 10 Jahren und wird das Gerät bereits seit sechs Jahren eingesetzt, verfügt es über eine „Restlaufzeit“ von vier Jahren. Die bereits abgelaufene Betriebsdauer ist den Geräten aber i. d. R. nicht einfach zu entnehmen. Ist der Umbau also längerfristig angelegt, lohnt es sich u. U. über ein Neugerät nachzudenken, das vielleicht auch wichtigen automatisierungstechnischen Zusatznutzen, z. B. Feldbusoptionen, bietet. Grundsätzlich jedoch gilt für Altgeräte mit Baumusterprüfbescheinigung, dass sie sowohl bei wesentlich veränderten Maschinen als auch in Maschinen ohne wesentliche Veränderung – ggf. unter Berücksichtigung der BetrSichV – eingesetzt werden können.
Anders sieht dies bei Geräten mit erloschener Baumusterprüfbescheinigung aus. In den meisten Fällen entsprechen sie nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik. Für wesentlich veränderte Maschinen sind solche Altgeräte daher nicht mehr verwendbar. Für Umbauten ohne wesentliche Änderungen können sie weiterhin eingesetzt werden, wenn sie dem Stand der Technik bei der letzten Inverkehrbringung der Maschine entsprechen und sich mit ihnen die Schutzziele nach der Umbaumaßnahme erreichen lassen. Die bereits erwähnten Sicherheits-Laserscanner und deren Anpassung der Schutzfeldreichweite oder -geometrie auf der Basis der verbindlichen technischen Spezifikationen sind dafür ein häufig anzutreffendes Beispiel.
Bei wesentlichen Veränderung und neue Maschinen sind diese Geräte nicht anwendbar. Die MRL verlangt die Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-Anforderungen an Maschinen (die GSGA der MRL) Die technische Erfüllung der GSGA wird durch die Erfüllung der harmonisierten Normen gewährleistet. Wenn wiederum diese Normen sich ändern müssen diese Änderungen beachtet werden, anderenfalls muss der Anwender (Maschinenumbauer) nachweisen das die „Altgeräte“ den GSGA der MRL anderweitig erfüllen. Dieses ist in der Regel kaum möglich.
Grundsätzlich das Gleiche gilt für Altgeräte mit erloschener Baumusterprüfbescheinigung und technisch veralteter Bauweise. Verantwortungsvolle Eigenhersteller, Betreiber und Wiederverkäufer sollten allerdings die Verwendung von – wenn auch noch funktionierender – Uralt-Technik aus dem letzten Jahrtausend hinterfragen. Glühlampen als Sender sind ebenso out wie Großgehäuse, altertümliche Anschlusstechnik oder fehlende Parametrier-, Diagnose- und Wartungsmöglichkeiten – ganz abgesehen von den Kosten und der Verfügbarkeit von Ersatzteilen.
Retrofit rechtssicher und risikofrei
Die Beachtung der MRL, der BetrSichV und des GPSG sind die Grundlage für ein rechtssicheres und risikofreies Retrofit von Anlagen. Europäische und nationale Anwendungs- und Interpretations-Leitfäden ermöglichen eine praxisnahe Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen – sei es für den Eigenhersteller, den Betreiber, das Umbau-Unternehmen oder einen Wiederverkäufer. Eine wichtige Bedeutung haben zudem Fachpublikationen wie auch Empfehlungen von Herstellern, z. B. in Form des Leitfaden „Sichere Maschinen“ von Sick, der im Übrigen auch in der Hochschulausbildung von Ingenieuren eingesetzt wird. Schließlich stellt Sick sein umfangreiches Wissen als Sicherheits-Spezialist interessierten Unternehmen auch direkt zur Verfügung. Dies geschieht u. a. in Form von Anwendungs-, Sensorik- und Normen – Know-how, durch Unterstützung bei Risikobeurteilungen, Sicherheitskonzepten und CE-Coaching sowie durch die Zertifizierung erarbeiteter Lösungen durch die hausinterne Rechtsabteilung – und gewährleistet ein Maximum an Rechtssicherheit beim Neu- wie auch beim Umbau von Maschinen und Anlagen.
Quellenangaben:
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG: http://bundesrecht.juris.de/gpsg/
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV: http://bundesrecht.juris.de/betrsichv/
Arbeitsschutzgesetz ArbSchG: http://bundesrecht.juris.de/arbschg/
Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG – 2. Ausgabe – Juni 2010: http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/machinery/index_de.htm
Leitfaden der EU Kommission für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/documents/blue-guide/index_en.htm
Interpretationspapier des BMAS und der Länder: Wesentliche Veränderung von Maschinen: http://www.baua.de/de/Geraete-und-Produktsicherheit/Produktgruppen/Wesentliche-Veraenderung.html
Lernanwendung CE-Coach des Umweltministeriums Baden-Württemberg: https://www.cecoach.de/lernanwendung/cecoach_app/CEcoach.php?
Sichere Maschinen in Europa, Teil 2: Herstellung und Benut-zung, Verlag Technik & Information e.K.: http://www.vti-bochum.de/
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